Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ und der neue § 312k BGB sehen ihn ab Juli 2022 verpflichtend vor: den Kündigungsbutton beim Abschluss von Online-Verträgen. Dies betrifft unter anderem auch Energielieferverträge mit Haushaltskunden, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden. Im Kundenserviceportal der ITC AG wurde die gesetzliche Verpflichtung berücksichtigt und ein Button „Vertrag hier kündigen“ integriert.
Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen werden ab Juli 2022 gesetzlich dazu verpflichtet, für online abgeschlossene Verträge einen Button bereitzustellen, mit dem Kunden geschlossene Verträge widerrufen können. Damit sollen Kunden „kostenpflichtig elektronisch abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse schnell und unkompliziert kündigen können.“ Für bereits bestehende Kundenservice-Portale der ITC AG kann der Button beauftragt werden. Bei neu ausgelieferten Portalen ist er ab sofort als standardmäßig implementiert. Gibt es ab 1. Juli 2022 keinen Kündigungsbutton, dürfen Verbraucher fristlos kündigen.
Gut sichtbar und eindeutig
„Der Button im Kundenserviceportal ist leicht zugänglich, gut sichtbar und wird eindeutig als Klick zur Kündigung sichtbar auf der Internetseite bereitgestellt. Durch die Schnittstelle ins jeweilige ERP CRM–System wird sichergestellt, dass der Klick wirklich zur Vertragsbeendigung führt“, sagt André von Falkenburg, Leiter Customizing und Prokurist der ITC AG. Der Verbraucher erhält dann eine Mail mit der Bestätigung und dem Datum der Kündigung. Wenn der Einstieg über einen der neuen Links erfolgt ist, heißt der Button „Jetzt kündigen“.
Zeitnah mit der Umsetzung beginnen
Das Kundenserviceportal der ITC AG bietet für Bestandskunden die Möglichkeit, diese neue gesetzliche Vorgabe ohne großen Aufwand zu beauftragen und integrieren zu lassen. „Da der Button ab Jahresmitte verpflichtend wird, kann es im ersten Halbjahr zur erhöhten Nachfrage kommen. Damit unser Team den Kündigungsbutton fristgerecht im jeweiligen Kundenserviceportal integrieren kann, sollte eine Beauftragung zeitnah erfolgen“, betont André von Falkenburg. Bei neuen Kundenportalen ist der entsprechende Button „Vertrag hier kündigen“ bereits implementiert.
Textformerfordernis bei Telefonverträgen
Für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ist eine Schriftform erforderlich. Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schreibt fest, dass telefonisch geschlossene Verträge zur Belieferung für Strom und Gas nur dann wirksam und rechtssicher sind, wenn der Energieversorger dem Kunden die Vertragszusammenfassung schriftlich vorlegt und dieser den Vertrag in Textform genehmigt. Diese Regelung gilt seit Mitte 2021. Das Textformerfordernis gilt auch für die Kündigung solcher Verträge. Um eine solche der Schriftform entsprechende Beauftragung des Kunden vorzuweisen und dies im Kundenportal abzubilden, stellt die ITC AG einen Standardprozess auf der Portalplattform ITC PowerCommerce® bereit.